4.5.4. Nicht zuletzt sind die vom Angeklagten zitierten Bundesgerichtsentscheide 1C_377/2019 Erw. 7 und 1B_272/2020 Erw. 3.2. nicht einschlägig. Ersteres bezieht sich auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und Letzteres auf einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufgrund einer Beweismittelbeschlagnahme. Mit dem vorliegenden Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht hat der Angeklagte sein Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK ausgeübt. Weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren wurden Beweismittel beschlagnahmt.