Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Angeklagten die Verhandlung angeboten. Der Angeklagte hat auf eine Teilnahme verzichtet. Dass der Angeklagte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtete, schadet insofern nicht, als dass der Angeklagte mit Schreiben vom 15. Januar 2025 umfassend vor dem Spezialverwaltungsgericht Stellung nehmen konnte.