In der Stellungnahme hätte der Angeklagte seine Beweggründe darlegen können. Der Angeklagte hat jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet. 4.5.3. Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör in der von der Vertreterin des Angeklagten behaupteten Art bestanden hätte, wäre dessen Verletzung durch die Verhandlung und damit einhergehender Parteibefragung vor dem Spezialverwaltungsgericht am 21. Januar 2025 geheilt worden. - 10 -