4.5.2. Mit Weiterleitung der Einsprache und Einholung der Stellungnahme des Gemeindesteueramts S._____ vom 22. Oktober 2024 sowie der Gewährung einer Frist für eine Stellungnahme des Angeklagten hat das KStA die gebotenen Untersuchungshandlungen vorgenommen. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte im vorliegenden Verfahren eine Vertreterin mit der Verfassung der Einsprache und Stellungnahme zur Anklage beauftragen konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht bereits für eine Steuerdeklaration bzw. im Strafbefehlsverfahren vor dem KStA möglich gewesen sein sollte. In der Stellungnahme hätte der Angeklagte seine Beweggründe darlegen können.