Seitens des Angeklagten bzw. seiner Vertreterin erfolgte keine Stellungnahme. In der Folge hat das KStA Anklage erhoben. 4.4.4. Die Steuerpflichtigen sind gesetzlich verpflichtet, in der Steuererklärung umfassend und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, auch weil es sich bei der Prüfung der Steuererklärung um ein Massengeschäft handelt. In der Anklage vom 12. Dezember 2024 hat das KStA zur Begründung des Strafantrags die Säumnis des Angeklagten, die Steuererklärung einzureichen, genannt. Die Vorinstanz hat sich – soweit notwendig – mit den wesentlichen Punkten der Einsprache auseinandergesetzt. Ein Verfahrensfehler ist nicht auszumachen.