Insbesondere habe das KStA "ohne vorgängige Abklärung der Beweggründe als Ursache der Pflichtverletzung einfach die Bussensanktion verhängt". Die Vorinstanz habe dadurch ihre Untersuchungspflicht in krasser Weise verletzt. 4.4.2. Das Steuergesetz sieht für das Strafbefehlsverfahren keinen Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren vor. Das Verfahren deckt sich insoweit mit dem in den Art. 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) geregelten Strafbefehlsverfahren. Es ist nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf persönliche Anhörung vor Erlass eines Strafbefehles besteht nicht (vgl. Erw. 4.2.4.).