4.4. 4.4.1. Zudem liess der Angeklagte geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da der blosse Verweis auf eine vorangegangene Mahnung als nachvollziehbare Begründung für eine Busse nicht ausreiche und kein kontradiktorisches Verfahren erfolgt sei. Eine derart krasse Verletzung des formellen Rechts müsse zur Aufhebung der Strafverfügung führen und zwar ungeachtet einer materiell vertieften Prüfung. Weiter rügte der Angeklagte, das KStA habe sich nicht mit seiner EMRK-Rüge befasst. Insbesondere habe das KStA "ohne vorgängige Abklärung der Beweggründe als Ursache der Pflichtverletzung einfach die Bussensanktion verhängt".