4.3.2. Der Angeklagte verkennt dabei, dass weder der Steuerkommissär noch das KStA im Ordnungsbussenverfahren eine Doppelrolle innehaben. Für die Steuerveranlagung ist – wie vom Angeklagten richtig erkannt – die Steuerkommission der Gemeinde zuständig. Hingegen eröffnet das KStA auf Antrag eines Gemeindesteueramtes – und nicht etwa der Steuerkommission – nach Abschluss der Untersuchung den Strafbefehl. Wird dieser Strafbefehl, wie im vorliegenden Fall, angefochten, werden die Akten für die Durchführung des Gerichtsverfahrens an das Spezialverwaltungsgericht weitergeleitet (§ 242 ff. StG). Es kann offensichtlich keine Befangenheit durch Vorbefassung vorliegen.