4.3. 4.3.1. Der Angeklagte liess in der Einsprache vorbringen, wer strafen wolle, müsse unabhängig sein. Vorliegend verfolge die "Behörde" ein unzulässiges Eigeninteresse und sei direkte Nutzniesserin der Strafsanktion. Es fehle die institutionelle Unabhängigkeit der Vorinstanz als strafrechtliches Organ in Personalunion mit der Veranlagungstätigkeit. Das verstosse gegen die Grundregeln auf ein nicht vorbefasstes Verfahren und fair trial. -8-