Der kantonale Gesetzgeber hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht für die Verfolgung von Verfahrenspflichtverletzungen ein vereinfachtes Verfahren geschaffen, indem die Einleitung des Strafverfahrens direkt durch Erlass eines Strafbefehls erfolgen kann (§ 243 Abs. 3 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 235-241a StG N 11).