4. 4.1. Der Angeklagte rügt in formeller Hinsicht zum einen die fehlende Unabhängigkeit des Steuerkommissärs und des KStA. Zum anderen sei der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt worden, da kein kontradiktorisches Verfahren vor der Bussenfestsetzung durchgeführt worden sei und eine Begründung für die Bussenhöhe fehle. Insbesondere habe die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Fürsorgepflicht verletzt. Der Angeklagte hielt weiter fest, "faktisch wird auch das Gericht die Befunde der Vorinstanz zum Massstab nehmen und die Beurteilung ohne eigene Beweiserhebung vornehmen. Die Untersuchungsmaxime wird auf diese Weise zum toten Buchstaben erklärt."