3.2. Mit der Anklage wird beantragt, "[d]ie angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." Aus dem Strafbefehl Nr. 2023/2011 vom 3. Oktober 2024 ergibt sich damit ohne Weiteres, dass eine Busse von CHF 400.00 unter Auferlegung der Strafbefehlsgebühr von CHF 100.00 verlangt wird. Die Anklage genügt damit in Bezug auf die beantragte Strafe eindeutig und entspricht dem Anklagegrundsatz. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. -5-