2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. 3. 3.1. Der Angeklagte macht geltend, die Anklageschrift sei unpräzis, weil das KStA darin von einer Strafsanktion von pauschal CHF 500.00 ausgehe. Das KStA sei jedoch gehalten, die Strafsanktion genau zu beziffern.