3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 3. Oktober 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 400.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 beantragte das Gemeindesteueramt S._____ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 12. Dezember 2024 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: