3.2.4. Der Angeklagten wurde vor diesem Hintergrund eine Erhöhung der Busse mit Möglichkeit zur Stellungnahme angedroht (Schreiben vom 21. November 2024). Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass bei einem Einspracherückzug die tiefere Busse gemäss Strafbefehl unverändert bleibe. Die Angeklagte reichte keine Stellungnahme ein. 3.2.5. Nachdem die angedrohte Bussenerhöhung dem nicht zu beanstandenden Bussentarif entspricht und damit rechtmässig ist, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 4'000.00 androhungsgemäss auf CHF 6'000.00 zu erhöhen. -9-