3.2.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Kapital der Angeklagten von CHF 100'000.00 (steuerbares Kapital gemäss provisorischer Rechnung 2022) aus. Dies wurde der Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. In der Zwischenzeit wurde jedoch das steuerbare Kapital 2022 mit der Veranlagung vom 4. Oktober 2024 rechtskräftig auf CHF 391'356.00 festgesetzt. Da dieser Betrag somit das letzte rechtskräftig veranlagte steuerbare Kapital darstellt, ist für die Bussenbemessung im Strafverfahren auf dieses höhere Kapital abzustellen.