1.3.5. Mit der beim KStA, Sektion juristische Personen, eingereichten Einsprache vom 19. April 2024 hat die Angeklagte eine Fristerstreckung für die Erstellung der Buchhaltung und Einreichung der Steuererklärung um drei Monate beantragt. Die letzte Frist für ein Fristerstreckungsgesuch war jedoch bereits am 15. Februar 2024 abgelaufen.