1.3.2. Die Angeklagte liess vorbringen, sie sei aufgrund von Krankheit der beauftragten Treuhand seit längerer Zeit im Verzug mit der Erstellung der Buchhaltung und Steuererklärung. Mittlerweile sei eine neue Treuhandunternehmung beauftragt worden. Die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung verzögere sich weiter, da ein Teil der für die Steuererklärung benötigten Unterlagen bei der bisherigen Treuhand sei und die Angeklagte keinen Zugriff darauf habe.