3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 20. März 2024 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 4'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 19. April 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 13. August 2024 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache. 6. Am 30. September 2024 erhob das KStA, Sektion Bezug, beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: