3. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird der Angeklagten zu 50 % mit CHF 250.00 auferlegt. Der Rest (CHF 250.00) wird auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Angeklagten (2) das Kantonale Steueramt, Sektion Bezug das Kantonale Steueramt, Sektion juristische Personen Rechtsmittelbelehrung