3.2.2. Die Angeklagte hat die Steuererklärung trotz Mahnung nicht rechtzeitig eingereicht. Hinzu kommt, dass sie die für die Bussenreduktion massgeblichen Argumente erst im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht vorgebracht hat. In der Einsprache entschuldigte sie sich noch lediglich für eine "ungewollte Verzögerung". Insofern hat sie das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht zu einem wesentlichen Teil verursacht. Dementsprechend ist keine Parteientschädigung auszurichten. 4. Die Angeklagte machte sinngemäss geltend, sie könne die Busse nicht bzw. nicht auf einmal bezahlen.