3. 3.1. Die Angeklagte beantragte an der Verhandlung eine Bussenreduktion von CHF 6'000.00 auf CHF 2'000.00. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 6'000.00 auf CHF 4'000.00 reduziert. Damit unterliegt die Angeklagte zu 50 %, weshalb ihr die Verfahrenskosten im Umfang von 50 % aufzuerlegen sind. 3.2. 3.2.1. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person ist für die Vertretung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§189 Abs. 2 StG). Davon kann abgewichen werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Verfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG).