3.4.2. Es ist glaubhaft, dass die Angeklagte zurzeit inaktiv ist und die in der Steuerperiode 2021 als verdecktes Eigenkapital erfassten Darlehen in wesentlichen Teilen uneinbringlich sind. Zu Gunsten der Angeklagten ist daher das für die Bussenbemessung relevante Kapital (ausschliesslich im vorliegenden Strafverfahren) von CHF 485'182.00 auf unter CHF 100'000.00 zu reduzieren. Somit reduziert sich die angedrohte Busse von CHF 6'000.00 auf neu CHF 4'000.00. Gründe für eine weitere Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. 3.5. Demgemäss wird die Busse auf CHF 4'000.00 festgesetzt. - 10 -