1.6. 1.6.1. Die Angeklagte lässt ferner vorbringen, die Steuererklärung 2022 am 18. Juni 2024 eingereicht zu haben und beantragt die Aufhebung der Busse. Sie entschuldigte sich in der Einsprache für die "ungewollte Verzögerung". 1.6.2. Es trifft zu, dass die Steuererklärung 2022 dem KStA am 18. Juni 2024 nachgereicht wurde (Aktennotiz vom 13. November 2024). Die letzte Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2022 war jedoch bereits am 11. April 2024 abgelaufen. Die Angeklagte hat denn auch zu Recht zugestanden, dass die Steuererklärung 2022 nach Ablauf der letzten Frist eingereicht wurde.