Dass die Vertreterin nicht innert Frist handelte und keine weitere Fristerstreckung beantragte, ist der Angeklagten anzulasten. Bei einer erhöhten Arbeitslast darf die Einreichung einer Steuererklärung nicht aufgeschoben werden, sondern es ist rechtzeitig beim KStA, Sektion juristische Personen, ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. Das gilt umso mehr, wenn Mahnungen zugestellt wurden. Es wäre der Angeklagten auch zuzumuten gewesen, zur Fristwahrung selbst ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen. Auch dieser Einwand vermag die Pflichtverletzung nicht zu beheben und ist vorliegend unbeachtlich. -7-