1.5. 1.5.1. Die Angeklagte liess weiter festhalten, die gesamten Belege und Unterlagen für die vollständige Buchführung seien zunächst an den ehemaligen Gesellschafter gesandt und nicht an den aktuellen Gesellschafter C._____ übergeben worden. Die Beschaffung der Unterlagen habe zu einer längeren Bearbeitungszeit geführt. Zudem sei die mit der Einreichung der Steuererklärung 2022 beauftragte Treuhänderin im Januar 2024 mit einer enorm hoher Arbeitslast konfrontiert gewesen, sodass der Jahresabschluss verspätet eingereicht worden sei.