1.4.4. Es steht fest, dass die letzte Mahnung der Angeklagten am 12. März 2024 zugestellt wurde (Auszug aus dem Track & Trace der Post). Die Behauptung, der Angeklagten seien die Mahnungen nie eröffnet worden, ist daher unglaubwürdig und erscheint als reine Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass der Vertreterin die letzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2022 bis am 11. April 2024 bekannt war (Protokoll). Die bevollmächtigte Vertreterin hätte daher die Pflicht gehabt, die Angeklagte über die Mahnungen zu informieren und – soweit notwendig – Fristerstreckung zu verlangen. Der Einwand erweist sich als unbegründet und ist vorliegend unerheblich.