3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Mai 2024 (Zustellung am 25. Mai 2024) wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 6'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl liess die Angeklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2024 Einsprache erheben. 5. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2024 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 liess die Angeklagte Stellung nehmen. 7. Das KStA, Sektion juristische Personen, nahm mit Schreiben vom 14. August 2024 Stellung.