3. Nachdem der Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird der Bussenbetrag von dem vom KStA beantragten CHF 1'600.00 auf CHF 1'400.00 gesenkt. Damit obsiegt der Angeklagte zu etwas mehr als 10 %, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu 90 % aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 1'400.00 verurteilt.