4.2. Der Angeklagte stellt mit Blick auf die Bussenhöhe seine Diskriminierung aufgrund des Nachnamens in den Raum. Diese behauptete Diskriminierung ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise auf eine Ungleichbehandlung. Vielmehr wurde der Bussentarif mit dem im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch massgeblichen höheren Einkommens korrekt angewendet. -9-