Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. 1.5.2. Der Angeklagte bringt vor, das Nichteinreichen der Steuererklärung 2022 sei nicht mit Vorsatz, sondern vielmehr mit Nachlässigkeit seinerseits zu begründen. Es sei lächerlich, bei seinem Gehalt und Vermögen irgendetwas vor dem Fiskus verstecken zu wollen.