1.3.4. Der Einwand des Angeklagten, er habe schlechten Zugang zur Post und die Gemeinde hätte ihn auf anderem Wege informieren müssen, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. 1.4. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2022 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2022 verletzt.