Es oblag unter diesen Umständen zweifellos dem Angeklagten, bei längerer Abwesenheit für die ordentliche Zustellung der an ihn gerichteten Post selbst besorgt zu sein. Es besteht offensichtlich kein Anspruch auf eine individuelle Ankündigung von Zustellungen durch die Steuerbehörden. Die -6- per A-Post Plus versandte Mahnung vom 1. September 2023 wurde dem Angeklagten denn auch rechtsgenüglich zugestellt (zur Zustellung von A-Post Plus Sendungen: VGE vom 18. Juli 2018 [WBE.2018.155] mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).