1.3.3. Dem Angeklagten ist die allgemeingültige Frist für die Einreichung der Steuererklärung als bekannt anzurechnen. Dem Angeklagten muss aufgrund der Vorstrafen auch als bekannt angerechnet werden, dass bei Nichteinreichung der Steuererklärung Mahnungen erfolgen. Unter diesen Umständen musste der Angeklagte aufgrund seiner Säumnis mit der Zustellung von Mahnungen rechnen. Er wurde denn auch mit zwei Mahnungen über seine Pflicht, die Steuererklärung 2022 einzureichen, informiert. Es oblag unter diesen Umständen zweifellos dem Angeklagten, bei längerer Abwesenheit für die ordentliche Zustellung der an ihn gerichteten Post selbst besorgt zu sein.