1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit häufig im Ausland gewesen zu sein und daher sehr schlechten Zugang zur Post gehabt zu haben. Die Gemeinde sei über diese Tatsache informiert gewesen. Der Angeklagte macht geltend, er erwarte in solchen Situationen die Ankündigung einer Zustellung per Telefon oder E-Mail. Der Angeklagte macht damit geltend, er habe die Mahnungen nicht in Empfang nehmen können.