1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2022 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.______. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt die Steuererklärung 2022 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Innert der gesetzten Frist ging beim Gemeindesteueramt keine Steuererklärung ein.