3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. Oktober 2023 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 16. November 2023 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.______ die Abweisung der Einsprache. 6. Am 1. März 2024 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: