3.2.3. Gegen die Veranlagungsverfügung 2021 mit einem veranlagten Einkommen von CHF 42'000.00 wurde vom Angeklagten am 30. September 2023 Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2023 wurde die Einsprache abgewiesen. Gegen den Einspracheentscheid ist kein Rekurs eingelegt worden, womit das steuerbare Einkommen von CHF 42'000.00 rechtskräftig wurde. Weshalb für die Bussenbemessung nicht auf das in einem Rechtsmittelverfahren festgesetzte steuerbare Einkommen abgestellt werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte seine Behauptungen weder glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen hat.