3.2.2. Der Angeklagte macht geltend, die Bemessungsgrundlage für die Busse sei falsch. Das vom Gemeindesteueramt eingesetzte bzw. von der Steuerkommission bestätigte steuerbare Einkommen entspreche nicht dem vom Angeklagten im Jahr 2021 erzielten Einkommen von CHF 0.00. Der Angeklagte stellt daher Antrag auf Aufhebung der Ordnungsbusse oder eventualiter auf neue Festsetzung der Busse mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 0.00.