1.3.2. Der Angeklagte bringt vor, er habe die Steuererklärung 2022 nicht einreichen können, weil er unter psychischer, physischer und zeitlicher Belastung gestanden sei. Seine Lebensgefährtin sei während ihrer Schwangerschaft vom 2. Oktober 2023 bis am 7. Februar 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen bzw. unter strikter Bewegungs- und Bettruhe gestanden. Er habe daher den Fokus zu 100 % auf seine Familie gelegt. Als Beweismittel legte der Angeklagte allgemein gehaltene Arztzeugnisse seiner Partnerin B._____ vom 6. Oktober 2023, 28. Oktober 2023, 3. November 2023 und vom 12. Dezember 2023 des Universitätsspitals Basel ins Recht.