3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 13. Februar 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 3'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 14. März 2024 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 15. April 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 nahm der Angeklagte Stellung und reichte diverse Unterlagen ein. 7. Am 14. Juni 2024 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: