Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Kapital von CHF 50'000.00 sowie bei der fünften Widerhandlung CHF 4'000.00. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Kapital noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 4'000.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. - 10 -