2.8. Mangels anderslautender Statuten, der Tatsache, dass sämtliche Post an das Organ (B._____) des Angeklagten erfolgreich in Q._____ zugestellt werden konnte und der Angeklagte bzw. seine Organe keine Beweismittel für die behauptete Sitzverlegung in den Kanton Luzern vorlegte, ist im Jahr 2021 von einem Steuerdomizil des Angeklagten im Kanton Aargau auszugehen. Somit war der Angeklagte im Kanton Aargau unbeschränkt steuerpflichtig und verpflichtet, dem KStA die Steuererklärung 2021 einzureichen.