2.6. Da der Angeklagte bzw. seine Organe wirksam Einsprache gegen den an die Zustelladresse in Q._____ gerichteten Strafbefehl vom 23. März 2023 erhoben haben, ist ebenso davon auszugehen, dass zumindest bis Ende März 2023 der Sitz des Angeklagten unverändert in Q._____ geblieben ist. 2.7. Was der Angeklagte gegen ein Steuerdomizil in Q._____ vorbringt, ist völlig unbelegt. Es ist daher von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen.