2.5. Dem Angeklagten bzw. seinen Organen muss die Mahnung mit letzter Frist für die Einreichung der Steuererklärung 2021 bis zum 16. Februar 2023 und die Vorladung zur Verhandlung vom 24. Oktober 2023 zugegangen sein, zumal der Angeklagte mit Erklärung vom 18. September 2023 reagierte (Track and Trace zur Sendung vom 16. Januar 2023 und Eingabe vom 18. September 2023 [Posteingang beim Spezialverwaltungsgericht vom 27. September 2023]). Beide Schreiben wurden an die Adresse in Q._____ zugestellt. Das spricht klar für ein Steuerdomizil in Q._____. -7-