Nr.7, S.29). Im Strafverfahren ist der Angeklagte davon abweichend nicht zur Mitwirkung verpflichtet. 2.4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Angeklagte seit 2013 bis und mit 2021 stets nach Ermessen veranlagt wurde. Es sind bisher keine Steuererklärungen eingereicht worden und die Ermessensveranlagung 2021 vom 7. Juli 2023 hat die Rechtskraft erlangt. Ferner hat der Angeklagte bis heute keine Statuten eingereicht.