2.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung als alternatives Anknüpfungsmerkmal für die persönliche Zugehörigkeit bzw. unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton, wo eine Gesellschaft ihren "wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Existenz hat" (BGE 54 I 308), wo "die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird" (BGE 50 I 103), wo jene Handlungen ergriffen werden, "welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zweckes dienen" (BGE 50 I 104 wie auch vom 13. Mai 2002 [2.A.196/2001] Bundesgerichtsurteil = StE 2002 DBG B 91.3 Nr. 3).