56 ZGB, vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri- Bern 2023, § 62 StG N 2). Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton. Sie endet mit der Verlegung des Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton (§ 66 Abs. 1 StG). -6-