2. 2.1. Nach § 62 Abs. 1 StG sind juristische Personen auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Unter Sitz ist der zivilrechtliche bzw. statutarische Sitz einer juristischen Person zu verstehen. Massgebend ist somit derjenige Ort, den die Statuten als Sitz bezeichnen. Bei Vereinen gilt als Sitz der Ort der Verwaltung, sofern die Statuten keinen Sitz bezeichnen (Art. 56 ZGB, vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri- Bern 2023, § 62 StG N 2).