1.2. Der Angeklagte behauptet, er sei seit mehreren Jahren nicht mehr im Kanton Aargau, sondern im Kanton Luzern ansässig. Er bringt in seiner Einsprache vor, er habe vor mehreren Jahren den Sitz von Q._____ in den Kanton Luzern verlegt. Zudem existiere das Unternehmen C._____ GmbH nicht mehr, bei welcher der Angeklagte Untermieter gewesen sei und deren Adresse er als Zustelladresse hinterlegt habe. Damit wird die Steuerpflicht im Jahr 2021 im Kanton Aargau bestritten. Er beantragt dementsprechend die Aufhebung des Strafbefehls.